1. Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von syniqo erfolgen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“). Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die syniqo mit dem Auftraggeber über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von syniqo, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen syniqo und dem Auftraggeber setzt immer eine schriftliche Bestätigung/Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform voraus.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn syniqo ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn syniqo auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Der Auftraggeber kann sich in Abweichung von den vorstehenden Regelungen nur dann auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen berufen, wenn syniqo der Geltung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Inhalt und Umfang der Leistungen von syniqo

2.1 syniqo erbringt Servicedienstleistungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erbringt syniqo die Serviceleistungen nur auf Anfrage des Auftraggebers. Die Nichtabfrage der angebotenen Serviceleistungen lässt die Höhe der vereinbarten Vergütung unberührt.

2.2 Die Ansprechpartner von syniqo stehen für Anfragen des Auftraggebers während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten zur Verfügung.

2.3 syniqo bietet dem Auftraggeber den Kauf von Mobilfunkgeräten und Zubehör (Hardware) an.

2.4 syniqo bietet dem Auftraggeber einen Service zur Abwicklung von Garantiefällen, Reparaturaufträgen, Gerätewechseln und SIM-Kartentausch.

3. Beschränkung der Verantwortung von syniqo / Mitwirkungspflichten

3.1 syniqo bemüht sich um eine bestmögliche Servicequalität und erbringt seine Leistungen im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers. syniqo kann jedoch weder für technische Störungen der vom Auftraggeber genutzten Telekommunikationsmittel noch dafür die Verantwortung übernehmen, dass der Auftraggeber stets die günstigsten Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch nimmt. Die Telekommunikationskosten hängen stark von der jeweiligen Nutzung ab, auf die syniqo keinen Einfluss nehmen kann.

3.2 syniqo erbringt Serviceleistungen grundsätzlich per Telefon, E-Mail oder Fernwartung. Ein technischer Service vor Ort beim Auftraggeber ist nicht Gegenstand des Standard-Leistungsangebots von syniqo und muss gesondert vereinbart werden.

3.3 Der Auftraggeber stellt syniqo die zur Erbringung der Serviceleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen über die in seinem Unternehmen genutzten Telekommunikationsdienstleistungen und die genutzte Hardware zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, syniqo unaufgefordert und unverzüglich über wesentliche Änderungen der genutzten Telekommunikationsdienstleistungen und Hardware zu informieren, sofern die Änderungen ohne Wissen von syniqo erfolgen.

3.4 syniqo übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden oder wirtschaftliche Nachteile, die durch eine verzögerte Umsetzung von Servicemaßnahmen entstehen, sofern die Verzögerung auf der Nichtvorlage der benötigten Informationen oder Unterlagen oder einer sonstigen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruht.

3.5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Serviceleistungen telefonisch oder per E-Mail erbracht werden. Zu diesem Zweck teilt der Auftraggeber syniqo die erforderlichen Kommunikations- daten und verpflichtet sich, etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Emailverkehr unter den mitgeteilten Emailadressen regelmäßig (täglich) abzuru- fen.

4. Hardware-Lieferungen / Mängelgewährleistung

4.1 Alle Angebote zum Hardwarekauf von syniqo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers kann syniqo innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

4.2 Die Annahme der Hardwarebestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Vorlieferanten von syniqo. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von syniqo zu vertreten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn syniqo kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben sollte.

4.3 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versendung der bestellten Hardware erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Die Sendung wird von syniqo nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.4 Die von syniqo in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Hardware-Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel an der gelieferten Hardware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Sachmängeln der gelieferten Hardware ist syniqo dazu berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung anzubieten. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.6 Beruht der Mangel auf dem Verschulden von syniqo, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen des nachfolgenden § 8 Schadensersatz verlangen.

4.7 In Bezug auf die an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten jeweils gelieferte Hardware gelten die Bestimmungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Der Auftraggeber hat dementsprechend die gelieferte Ware sorgfältig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber syniqo anzuzeigen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die von syniqo an den Auftraggeber gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum von syniqo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist syniqo berechtigt, die jeweilige Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, syniqo erklärt dies ausdrücklich vor oder bei der Rücknahme. In der Pfändung der Kaufsache durch syniqo liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. syniqo ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus dem Kauf – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2 Bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Hardware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit syniqo Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, syniqo die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den syniqo entstandenen Ausfall.

6. Cloud-Dienstleistung

6.1 Soweit syniqo eine Cloud-Lösung zur Bereitstellung und dem Abruf von Daten im Zusammenhang mit der Servicedienstleistung anbietet, wird diese dem Auftraggeber passwortgeschützt, unter einer Internetadresse für die Dauer des Service-Vertrages verfügbar gemacht. Die Cloud-Lösung stellt eine Nebenleistung zur Vereinfachung des Datenaustausch dar.

6.2 Die Software der Cloud-Lösung verbleibt – von vorübergehend clientseitig ablaufenden Komponenten abgesehen – auf den Rechnern (Servern) von syniqo und/oder eines eingeschalteten Provi- ders.

6.3 Die Datenverbindung zwischen den Rechnern und Systemen des Auftraggebers und die beim bzw. für syniqo betriebenen Systeme, namentlich dem Router, an dem durch die Internetadresse der Cloud-Lösung konnektierten Übergabepunkt, wird von syniqo nicht geschuldet.

6.4 syniqo ist berechtigt, kurzfristig und ohne Vorankündigung Änderungen an der Cloud-Lösung vor- zunehmen, sofern diese der Erhaltung und/oder Verbesserung der Cloud-Lösung dienen. Im Übrigen wird syniqo die Cloud-Lösung nach eigenem Ermessen aktualisieren und weiterentwickeln.

6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Cloud-Lösung zum Zwecke der Zurverfügungstellung von Daten und des Abrufens von Arbeitsergebnissen im Zusammenhang mit der Erbringung der Serviceleistungen durch syniqo gemäß Service-Vertrag zu nutzen. Dem Auftraggeber ist es ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet, die Cloud-Lösung Dritten zugänglich zu machen, sie zu vermieten oder selbst als Service Provider aufzutreten.

6.6 Dem Auftraggeber obliegt es, die berechtigten Nutzer zu verwalten. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass Nutzungsberechtigungen gelöscht werden, wenn die entsprechenden Personen nicht mehr für den Auftraggeber tätig sind.

7. Preise / Kosten und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise gelten wie vertraglich vereinbart und/oder wie für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang genannt. Mehr- oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

7.2 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung ist monatlich fällig und wird zum Ende eines jeden Monats in Rechnung gestellt.

7.4 Die vereinbarte Service-Vergütung wird bei Verlängerung des Vertrags jeweils erneut fällig.

7.5 Die Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Auftraggebers handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit syniqo resultierenden Gegenansprüchen geltend machen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet syniqo bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von syniqo , der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, maximal auf die vereinbarte Netto-Vergütung für 1 Jahr. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 syniqo haftet nicht für einen bestimmten Kosteneinsparungseffekt oder eine bestimmte technische Leistungsfähigkeit der genutzten Telekommunikationseinrichtungen, es sei denn, die beauftragte Serviceleistung war nach dem ausdrücklich erklärten Willen beider Parteien auf einen entsprechenden Erfolg ausgerichtet. Soweit in einzelnen Leistungsbeschreibungen (z. B. Monitoring) spezifische Haftungshöchstgrenzen vereinbart sind, gehen diese den Regelungen in diesem Paragraphen vor.

 

9. Höhere Gewalt

In Fällen von höherer Gewalt, Streik, Seuchen oder unvorhersehbaren Ereignissen ist syniqo für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten befreit.

10. Besonderheiten bei Cloud, KI-Bots und Managed Services

10.1 Bei Nutzung von Dritt-Software (z.B. Telefonanlagen-Software) gelten ergänzend die Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.
10.2 Eine Verfügbarkeit von 100 % wird technisch nicht geschuldet. Ausfälle durch Vorlieferanten oder notwendige Wartungsarbeiten stellen keine Pflichtverletzung dar.
10.3 Bei KI-basierten Diensten (KI-Bots) übernimmt syniqo keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der generierten Antworten, sofern diese auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen basieren.

10.4. Besonderheiten beim Service Monitoring:
Sofern syniqo das Monitoring von Datenleitungen oder IT-Systemen übernimmt, erfolgt dies unter Einsatz von Software-Lösungen dritter Anbieter (z.B. Vodafone). syniqo schuldet eine sorgfältige Überwachung im Rahmen der technischen Möglichkeiten der eingesetzten Software. Eine lückenlose Verfügbarkeit des Monitorings selbst sowie die rechtzeitige Alarmierung bei Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von syniqo liegen (z.B. Ausfall der Monitoring-Plattform des Herstellers oder Unterbrechung der Meldekette beim Netzbetreiber), sind nicht geschuldet.

11. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Soweit syniqo Zugriff auf personenbezogene Daten hat (z.B. bei Backups oder Device Management), werden die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, kundenbezogene Daten an Netzbetreiber weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Störungsmanagements und zur Beantragung von Gutschriften (SLA) erforderlich ist.

12. Hardware Recycling und Datenlöschung

Bei Übergabe von Altgeräten zum Recycling ist der Auftraggeber für die vorherige Datensicherung selbst verantwortlich. Die Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen, sofern syniqo die Löschung nach gängigen Standards durchgeführt hat.

13. Folgen der Vertragsbeendigung

syniqo wird nach Beendigung des Vertrags unverzüglich sämtliche Unterlagen des Auftraggebers, die zur Auftragsausführung überlassen wurden, herausgeben und die gespeicherten Daten löschen, soweit diese nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von syniqo unterliegen.

14. Ausschluss des Widerrufsrechts / Rücksendungen

14.1 Da sich das Angebot von syniqo ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richtet, besteht kein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht.

14.2 Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Hardware, die auf Wunsch des Auftraggebers geöffnet, entsiegelt, initialisiert oder speziell konfiguriert wurde (z.B. durch Vorinstallation von Software, Einlegen von SIM-Karten oder individuelle Geräteeinrichtung)

14.3 In Ausnahmefällen kann syniqo einer Rücknahme mangelfreier und originalverpackter Ware schriftlich zustimmen. In diesem Fall ist syniqo berechtigt, eine angemessene Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale zu verlangen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von syniqo.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel).

Rheinberg Stand 12/2025